Anleger, die eine Immobilie oder Eigentumswohnung kaufen und dann vermieten, sollten bereits im Notarvertrag festlegen, welcher Preisanteil auf die Wohnung oder das Gebäude und welcher Preisanteil auf den Boden entfällt. Das ist wichtig für die Abschreibung der Immobilie: Denn bei der Steuer dürfen nur die Anschaffungskosten für das Haus oder die Wohnung, nicht aber das Grundstück abgeschrieben werden. Aber Achtung: Ist die Kaufpreisaufteilung unplausibel, darf das Finanzamt nachrechnen. Für die Berechnung des Gebäudewertes zieht das Finanzamt i. d. R. die Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums heran. Die Aufteilung fällt dabei häufig zu Ungunsten des Eigentümers aus. Oft ist der von der Fi-
nanzverwaltung ermittelte Gebäudewert überraschend niedrig, sodass die Steuerabschreibung für das Gebäude oder die Wohnung ebenfalls gering ist. Ob das gerechtfertigt ist, wird gegenwärtig vom Bundesfinanzhof überprüft (Az.: IX R 26/19).
Der Bundesfinanzhof nimmt die Frage ernst, denn das Gericht hat das Bundesfinanzministerium beigeladen. Das ist ein Indiz, dass das Gericht die Sache grundlegend klären will. Zum Fall: Vor dem Bundesfinanzhof klagt eine Wohnungseigen-
tümerin, bei der das Finanzamt eine Kaufpreisaufteilung anhand der Arbeitshilfe der Finanzverwaltung vorgenommen hatte. Es kam dabei zu einem niedrigeren Gebäudewert und damit zu einer geringeren Abschreibung. Ob das richtig ist, ist nun Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Anleger können sich auf dieses Verfahren berufen, wenn das Finanzamt anhand seiner Arbeitshilfe eine für den Eigentümer nachteilige Kaufpreisaufteilung vornimmt, denn es ist mit einer grundlegenden Gerichtsentscheidung zu rechnen.